Norm
EO §231Rechtssatz
Es sind die den Widerspruch erhebenden Interessenten, niemals aber derjenige, gegen dessen Anmeldung der Widerspruch erhoben wird, auf den Rechtsweg zu verweisen. Von dieser Regel wird vom Gesetz auch dann keine Ausnahme statuiert, wenn eine im Rahmen einer Kautionshypothek noch nicht liquide oder aufschiebend bedingte Fordung angemeldet und durch einen Widerspruch bestritten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003312Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0030OB00610_5600000_001