RS OGH 1956/12/19 3Ob610/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1956
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Norm

EO §231
EO §232
EO §233

Rechtssatz

Es sind die den Widerspruch erhebenden Interessenten, niemals aber derjenige, gegen dessen Anmeldung der Widerspruch erhoben wird, auf den Rechtsweg zu verweisen. Von dieser Regel wird vom Gesetz auch dann keine Ausnahme statuiert, wenn eine im Rahmen einer Kautionshypothek noch nicht liquide oder aufschiebend bedingte Fordung angemeldet und durch einen Widerspruch bestritten wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 610/56
    Entscheidungstext OGH 19.12.1956 3 Ob 610/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003312

Dokumentnummer

JJR_19561219_OGH0002_0030OB00610_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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