Norm: EO §213 IIBEO §213 VEO §231
Rechtssatz: Der Verpflichtete ist zum Widerspruch im Meistbotsverteilungsverfahren und zum Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß nicht berechtigt, wenn eine Hypothekarforderung durch Barzahlung statt durch Übernahme zugewiesen wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 489/58 Entscheidungstext OGH 21.01.1959 3 Ob 489/58 ... mehr lesen...
Norm: EO §231EO §232EO §233
Rechtssatz: Es sind die den Widerspruch erhebenden Interessenten, niemals aber derjenige, gegen dessen Anmeldung der Widerspruch erhoben wird, auf den Rechtsweg zu verweisen. Von dieser Regel wird vom Gesetz auch dann keine Ausnahme statuiert, wenn eine im Rahmen einer Kautionshypothek noch nicht liquide oder aufschiebend bedingte Fordung angemeldet und durch einen Widerspruch bestritten wird. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1101EO §231EO §286
Rechtssatz: Bei der Erlösverteilung im Mobiliarexekutionsverfahren ist eine angemeldete Bestandzinsforderung schon dann zu berücksichtigen, wenn die formellen Voraussetzungen des gesetzlichen Pfandrechtes offenkundig sind. Im Falle eines Widerspruches hat das Exekutionsgericht die Bestandzinsforderung im Verteilungsbeschluß vorläufig so zu behandeln, als ob sie unbeschritten wäre, und den Widersprechenden auf den ... mehr lesen...
Norm: EO §231
Rechtssatz: Fassung einer Widerspruchsklage nach § 231 EO. Das Klagebegehren kann auch auf Feststellung des Nichtbestandes einer Forderung gerichtet sein, sofern es nur zu der im § 233 EO vorgesehenen Abänderung oder Ergänzung des Meistbotsverteilungsbeschlusses ausreicht. Entscheidungstexte 3 Ob 193/37 Entscheidungstext OGH 23.03.1937 3 Ob 193/37 SZ 19/106 ... mehr lesen...
Norm: EO §231
Rechtssatz: Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche den Gegner, gegen dessen Ansprüche im Meistbotsverteilungsverfahren Widerspruch erhoben wurde, verpflichtet, alle Einwendungen gegen den Widerspruch bei sonstigem Ausschluß schon im Verteilungsverfahren vorzubringen. Entscheidungstexte 3 Ob 480/33 Entscheidungstext OGH 30.05.1933 3 Ob 480/33 SZ 15/126 ... mehr lesen...
Norm: EO §231
Rechtssatz: Zur Auslegung des § 231 EO: Ausweis darüber, daß das zur Erledigung des Widerspruches notwendige Streitverfahren bereits anhängig gemacht wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 463/31 Entscheidungstext OGH 12.05.1931 1 Ob 463/31 SZ 13/121 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0003353 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 B3EO §231
Rechtssatz: Sind dem Verpflichteten nicht gehörige Sachen als Zubehör einer Liegenschaft versteigert worden, so steht dem Eigentümer die Verwendungsklage gegen die Gläubiger, die infolgedessen mehr erhalten haben, auch zu, wenn er seine Ansprüche bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vergeblich geltend gemacht hat. Entscheidungstexte 3 Ob 857/29 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: EO §231
Rechtssatz: Gegenstand der Verhandlung über den Widerspruch ist zunächst die Erörterung dessen, was die Beteiligten in Ansehung der entscheidenden tatsächlichen Umstände behaupten. Entscheidungstexte 2 Ob 667/28 Entscheidungstext OGH 27.07.1928 2 Ob 667/28 SZ 10/207 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: AnfO §2AnfO §10EO §231
Rechtssatz: Ausübung des Anfechtungsrechtes durch Erhebung des Widerspruches bei der Meistbotsverteilung. Frist zur Einbringung der Anfechtungsklage. Entscheidungstexte 1 Ob 583/26 Entscheidungstext OGH 13.07.1926 1 Ob 583/26 Veröff: SZ 8/225 1 Ob 144/73 Entscheidungstext OGH 31.10.1973 1 Ob 144/73 Gegen... mehr lesen...