Norm
ABGB §1101Rechtssatz
Bei der Erlösverteilung im Mobiliarexekutionsverfahren ist eine angemeldete Bestandzinsforderung schon dann zu berücksichtigen, wenn die formellen Voraussetzungen des gesetzlichen Pfandrechtes offenkundig sind. Im Falle eines Widerspruches hat das Exekutionsgericht die Bestandzinsforderung im Verteilungsbeschluß vorläufig so zu behandeln, als ob sie unbeschritten wäre, und den Widersprechenden auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Verteilung darf nicht von der Erledigung des Rechtsstreites abhängig gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0003349Dokumentnummer
JJR_19520307_OGH0002_0030OB00122_5200000_001