RS OGH 1929/10/15 3Ob857/29, 6Ob6/73, 5Ob790/80, 5Ob599/84, 5Ob1521/86, 3Ob77/87, 8Ob664/88, 10Ob434

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1929
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Norm

ABGB §1041 B3
EO §231

Rechtssatz

Sind dem Verpflichteten nicht gehörige Sachen als Zubehör einer Liegenschaft versteigert worden, so steht dem Eigentümer die Verwendungsklage gegen die Gläubiger, die infolgedessen mehr erhalten haben, auch zu, wenn er seine Ansprüche bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vergeblich geltend gemacht hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 857/29
    Entscheidungstext OGH 15.10.1929 3 Ob 857/29
    SZ 11/211
  • 6 Ob 6/73
    Entscheidungstext OGH 25.01.1973 6 Ob 6/73
    Beisatz: Unterlassung einer Wiederspruchsklage gemäß § 37 EO. (T1) = JBl 1973,315 = EvBl 1973/197 S 435 = JBl 1974,315 = SZ 46/8
  • 5 Ob 790/80
    Entscheidungstext OGH 20.01.1981 5 Ob 790/80
    Vgl; Beisatz: Unterlassung des Widerspruches gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß, Erlöschen von Zwangspfandrechten. (T2)
  • 5 Ob 599/84
    Entscheidungstext OGH 04.12.1984 5 Ob 599/84
    Beisatz: Für die Höhe des Verwendungsanspruches ist es ohne Bedeutung, daß der betreibende Gläubiger zugleich gutgläubiger Ersteher ist. (T3) = JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721 = SZ 57/192
  • 5 Ob 1521/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 1521/86
    Vgl auch; Beisatz: Dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotverteilungsbeschluß deswegen nicht voll zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, steht gegen den im Rang nachfolgenden Hypothekargläubiger, der deswegen einen höheren - wenn auch durch seine Forderung an sich gedeckten - Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. (T4)
  • 3 Ob 77/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 3 Ob 77/87
    nur: Sind dem Verpflichteten nicht gehörige Sachen als Zubehör einer Liegenschaft versteigert worden, so steht dem Eigentümer die Verwendungsklage gegen die Gläubiger, die infolgedessen mehr erhalten haben, zu. (T5) Beisatz: Er ist jedoch zum Widerspruch nach § 213 EO nicht berechtigt. (T6) = JBl 1988,327 (Zustimmung Böhm)
  • 8 Ob 664/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 664/88
    Beis wie T4
  • 10 Ob 434/97i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 Ob 434/97i
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 86/03y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 86/03y
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (§210 EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richtet sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhält, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Keinesfalls muss dies immer der unmittelbar auf den Verwendungskläger nachfolgende Pfandgläubiger sein; vielmehr kann dies auch ein Pfandgläubiger in der weiteren Rangfolge sein, sofern er eben nur etwas erhält, was er sonst nicht erhalten hätte. (T7)
  • 6 Ob 54/06v
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 54/06v
    Vgl auch; Beisatz: Passiv legitimiert ist derjenige nachrangig Berechtigte, der bei fristgerechter Anmeldung der Forderung des Verwendungsklägers nicht zum Zug gekommen wäre. Für die Beurteilung ist die Meistbotsverteilung hypothetisch nachzuvollziehen, so als hätte der Verwendungskläger seine vorrangig gesicherte Forderung tatsächlich angemeldet. (T8)
  • 6 Ob 161/06d
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 161/06d
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0003329

Dokumentnummer

JJR_19291015_OGH0002_0030OB00857_2900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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