Norm
EO §231Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche den Gegner, gegen dessen Ansprüche im Meistbotsverteilungsverfahren Widerspruch erhoben wurde, verpflichtet, alle Einwendungen gegen den Widerspruch bei sonstigem Ausschluß schon im Verteilungsverfahren vorzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0003322Dokumentnummer
JJR_19330530_OGH0002_0030OB00480_3300000_001