Norm: MSchG §10 Abs2Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Begriff „bekannt“ in Art 9 Abs 1 lit c UMV und in Art 5 Abs 2 de... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs2Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc
Rechtssatz: Damit der Inhaber einer Unionsmarke den Schutz dieser Bestimmung genießt, reicht es aus, dass diese Marke i... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs2Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc
Rechtssatz: Der Schutz der bekannten Marke setzt keine Verwechslungsgefahr voraus, sondern nur eine solche Ähnlichkeit,... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Inhaberin mehrerer Gemeinschaftsmarken (Wort- und Wortbildmarken) VELUX und Inhaberin der österreichischen Wortmarke VELUX sowie der österreichischen Wortbildmarke VELUX; sie hat der Zweitklägerin das Recht eingeräumt, diese Marken beim Vertrieb von Dachflächenfenstern in Österreich zu verwenden. Die Erstbeklagte, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Zweitbeklagten, ist auf die Herstellung, den Austausch und die Wartung von Dachflächenfenstern spezia... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der für Waren der Klasse 5 (pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke) registrierten österreichischen Wort-Bild-Marke Nr 197.702: Sie vertreibt Arzneimittel (Nerventropfen seit 1999 und Nerventabletten seit 2004) in folgender Aufmachung: Die Erstbeklagte vertreibt seit 2009 über Apotheken ein Erzeugnis mit folgender Aufmachung: Auf e... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger strahlt in seinem Radioprogramm „Radio Tirol“ seit über 25 Jahren jeweils mittwochs von 18 bis 19 Uhr die Volksmusik-Sendung „Musiktruch´n“ aus. Im Jahr 1979 waren H***** K***** und I***** R***** freie Mitarbeiter von „Radio Tirol“. H***** K***** hatte damals die Idee, eine volkstümliche Radiosendung mit dem Titel „Musiktruch´n“ ins Leben zu rufen. I***** R***** griff diese Idee auf. Ab 1979 wurde die Sendung „Musiktruch´n“ wöchentlich gesendet ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte - Medieninhaberin der Zeitschrift „profil“ - veröffentlichte eine Eigenwerbung unter Verwendung eines Pressefotos, welches im Vordergrund den (verstorbenen) Kärntner Landeshauptmann Dr. Haider mit zwei Kindern, unter anderem mit dem Kläger zeigt. Der zugehörige Text lautet: „Es muss Schluss gemacht werden mit dem Alkoholausschank an Jugendliche. Die saufen doch den Kindern alles weg! - Otto Waalkes“. Darauf folgt die abschließende Bot... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin zweier Gemeinschaftswortmarken „VIAGRA", und zwar für pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate und Substanzen (Priorität 19. April 1996) und für eine Reihe anderer Waren, darunter Backwaren, Konditorwaren und Samenkörner (Priorität 24. Mai 2007). Sie vertreibt unter dieser Marke weltweit ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion; dieses ist charakteristisch blau gefärbt und wird daher auch als ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht verbot den Beklagten mit einstweiliger Verfügung, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen BULL mit oder ohne Abbildung eines Stierschädels und/oder ein anderes, den bekannten Marken RED BULL, BULL und/oder der bekannten Wortbildmarke Red Bull (Wortfolge Red Bull mit Darstellung zweier Stiere) ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Zubehörartikeln für den Motorrennsport, insbesondere Bekleidung einschließlich Schutzbekleidung, zur Kennzeichnung von Sponso... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist österreichische Generalimporteurin von Fahrzeugen der Marke M*****. Ihre Muttergesellschaft ist Inhaberin der folgenden zu AT 219630 registrierten Bildmarke („M*****-Logo"): (Abbildung nur in Originalentscheidung ersichtlich.) Weiters verfügt die Muttergesellschaft der Klägerin über mehrere Wortbildmarken mit dem Wortbestandteil „M*****". Die Klägerin ist ausschließlich befugt, diese Marken in Österreich zu gebrauchen. Ein Vorbringen zu deren ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt ein Arzneimittel, das in der kosmetischen Medizin zur Faltenglättung eingesetzt wird. Wesentlicher Bestandteil ist der Wirkstoff Botulinumtoxin A, der als Nervengift die Erregungsübertragung von den Nervenzellen zum Muskel hemmt. Das Arzneimittel wird subkutan (unter die Haut) injiziert, was die Kontraktion des Muskels schwächt und dadurch zur Glättung mimisch bedingter Falten führt. Die Anwendung ist Ärzten vorbehalten. Die Klägerin bezeichnet die... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litcEWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art5 Abs2
Rechtssatz: Eine Wortmarke ist nur dann bekannt im Sinn von Art 9 Abs 1 lit c GMV (§ 10 Abs 2 MSchG), wenn sich die Bekanntheit nicht nur auf den markenrechtlich geschützten Begriff, sondern auch auf dessen Funktion als Herkunftshinweis bezieht. Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt im Rahmen eines Konzerns den Großhandel mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, darunter das zur Bekämpfung von Blattläusen an Rosen und anderen Zierpflanzen dienende „CELAFLOR Rosen-Pflaster". Dieses Insektizid ist in Deutschland, wo es unter der Handelsbezeichnung „CELAFLOR Rosen-Pflaster Hortex" vertrieben wird, unter der Zulassungsnummer 4246-00 für ein Schwesterunternehmen der Klägerin zugelassen, das die Klägerin zum Vertrieb d... mehr lesen...
Begründung: 1. Im Kennzeichenstreit stehen einander die Marken RED BULL (als Bezeichnung eines Energy Drinks) und RED ENERGY (als Bezeichnung für Lutschbonbons mit Koffein, Taurin und Guarana-Extrakt) gegenüber. Rechtliche Beurteilung 2. Der Schutz der bekannten Marke setzt neben der Ähnlichkeit der Zeichen voraus, dass die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnützt; es... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer österreichischer und entsprechender Gemeinschaftsmarken, und zwar insbesondere der Wortmarken „Red Bull" und „Bull", der ua einen Stier darstellenden Wortbildmarken „Red Bull", entsprechender Bildmarken und zweier abstrakter Farbmarken („blau/silber" und „blau/silber/rot"). Die Zeichen werden insbesondere für die Gestaltung von Getränkedosen verwendet. Die Marke „Red Bull" und das Dosendesign sind in der gesamten Europäischen Union (au... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu römisch eins. Die Beklagte beantragt, der Klägerin eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten von 30.000 EUR aufzuerlegen. Die Klägerin habe ihren Sitz auf den Bahamas. Es bestehe die Gefahr, dass die Beklagte, sollte sie obsiegen, ihren Prozesskostenersatzanspruch nicht einbringlich machen könne. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Nach Art 11 des österreichisch-britischen Rechtshilfeübereinkommens, dessen Geltung auf die Bahamas ausgedehnt worden sei, seien... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs2UWG §1 C5bUWG §14 C
Rechtssatz: Ein Suchmaschinenbetreiber ist nicht verpflichtet, die von seinen Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Nur bei einer offenkundigen Rechtsverletzung kann davon gesprochen werden, dass der Suchmaschinenbetreiber den Rechtsverletzer bewusst fördert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein international tätiges Unternehmen. Sie ist Inhaberin (unter anderem) folgender Gemeinschaftsmarken: a) Wortmarke CTM 52803 „Red Bull" b) Bildmarke CTM 52787 c) Bildmarke CTM 52746 sowie d) Bildmarke CTM 1143122 Die jeweils linke obere und rechte untere (dunklere) Farbfläche sind in Blau, die jeweils linke untere und rechte obere Farbfläche in Silber gehalten, die Schriftzüge „Red Bull" und „Energy Drink" in roter Farbe; Gleiches gilt für die beiden... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litcMSchG §10 Abs2
Rechtssatz: Der Schutz der bekannten Marke gilt auch im Ähnlichkeitsbereich der Waren und Dienstleistungen, setzt aber keine Verwechslungsgefahr voraus. Die einander gegenüberstehenden Zeichen müssen einander gleich oder ähnlich sein, weil es typischerweise nur dadurch zu einer Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung d... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litcMSchG §10 Abs2
Rechtssatz: Ebenso wie bei identischer Verwendung des bekannten Kennzeichens die Unlauterkeit häufig zu vermuten sein wird, liegt es auch bei Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens nahe, unlautere Motive zu vermuten, da die Möglichkeit einer Rufausbeutung auf der Hand liegt. Für die Behauptungs- und Beweislast des ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc
Rechtssatz: Die Marke muss - als eine Voraussetzung - einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, wobei feste Prozentsätze nicht einmal im Sinne einer absoluten Untergrenze maßgeblich sind. Entscheidungstexte 4 Ob 36/04d Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 36/04... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs2Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2UWG §1 D3bVerordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litcVerordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc
Rechtssatz: Die... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs2
Rechtssatz: Die Rufschädigung ist in aller Regel auch unlauter. Entscheidungstexte 4 Ob 36/04d Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 36/04d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118989 Dokumentnummer JJR_20040525_OGH0002_0040OB00036_04D0000_002 mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs2Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litcVerordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc
Rechtssatz: Der Image-/Re... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der internationalen Wortmarke "BOSS" IR 256092 für Waren der Klasse 25 (Bekleidung). Diese Marke mit Priorität vom 7. 12. 1979 ist seit 9. 10. 1980 für den Bereich der Republik Österreich rechtswirksam. Das Unternehmen Hugo Boss wurde 1923 als Kommanditgesellschaft gegründet. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mbH und schließlich Mitte der 80er-Jahre in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Bis Anfang... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1MSchG §10 Abs2
Rechtssatz: Die Unlauterkeit der Benützung der Marke ist in den Fällen des § 10 Abs 2 MSchG anders als in den Fällen des § 10 Abs 1 MSchG - Tatbestandsmerkmal. Entscheidungstexte 4 Ob 234/01t Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 234/01t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:200... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und deren Unternehmensbeginn auf das Jahr 1923 zurückgeht, wurde bis in die (19)80-iger Jahre in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH geführt. Für diese wurde die internationale Wortmarke "BOSS" (IR 456092) eingetragen, die mit Priorität vom 7. 12. 1979 seit 9. 10. 1980 ua für den Bereich der Republik Österreich wirksam ist. Das Warenverzeichnis dieser Marke umfasst Waren der Warenklasse 25,... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs2
Rechtssatz: Es genügt nach heute herrschender Auffassung eine abstrakte inländische Verwechslungsgefahr. Im Fall des § 10 Abs 2 MSchG muss, um jegliche Markenpiraterie nach Möglichkeit unterbinden zu können, dem Inhaber einer in Österreich bekannten Marke unabhängig davon der Unterlassungsanspruch zugebilligt werden, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnutzt oder b... mehr lesen...