RS OGH 2001/10/16 4Ob54/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
beobachten
merken

Norm

MSchG §10 Abs2

Rechtssatz

Es genügt nach heute herrschender Auffassung eine abstrakte inländische Verwechslungsgefahr. Im Fall des § 10 Abs 2 MSchG muss, um jegliche Markenpiraterie nach Möglichkeit unterbinden zu können, dem Inhaber einer in Österreich bekannten Marke unabhängig davon der Unterlassungsanspruch zugebilligt werden, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch hier muss die abstrakte Eignung einer solchen Auswirkung genügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115816

Dokumentnummer

JJR_20011016_OGH0002_0040OB00054_01X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten