Norm
MSchG §10 Abs2Rechtssatz
Es genügt nach heute herrschender Auffassung eine abstrakte inländische Verwechslungsgefahr. Im Fall des § 10 Abs 2 MSchG muss, um jegliche Markenpiraterie nach Möglichkeit unterbinden zu können, dem Inhaber einer in Österreich bekannten Marke unabhängig davon der Unterlassungsanspruch zugebilligt werden, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch hier muss die abstrakte Eignung einer solchen Auswirkung genügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115816Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00054_01X0000_001