Norm
MSchG §10 Abs2Rechtssatz
Die Marke muss - als eine Voraussetzung - einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, wobei feste Prozentsätze nicht einmal im Sinne einer absoluten Untergrenze maßgeblich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118988Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021