Norm
MSchG §10 Abs2Rechtssatz
Ein Suchmaschinenbetreiber ist nicht verpflichtet, die von seinen Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Nur bei einer offenkundigen Rechtsverletzung kann davon gesprochen werden, dass der Suchmaschinenbetreiber den Rechtsverletzer bewusst fördert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120468Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_0040OB00194_05S0000_001