Norm
MSchG §10 Abs2Rechtssatz
Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagwort: bekannte MarkeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118990Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021