Norm
MSchG §10 Abs2Rechtssatz
Der Image-/Renommeeschutz greift nur, wenn die Benützung des jüngeren Zeichens in unlauterer Weise erfolgt und kein rechtfertigender Grund vorhanden ist; es müssen demnach besondere Umstände für die Verwerflichkeit der Anlehnung vorliegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
bekannte MarkeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115930Im RIS seit
16.01.2002Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020