Norm: ABGB §1311 IIbStVO §7 Abs4 V
Rechtssatz: Der Schutzzweck der Verbotsnorm des § 7 Abs 4 StVO dient nicht nur der Verhinderung von Schäden, die beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand allein eintreten, durch diese
Norm: sollen vielmehr auch Schäden verhindert werden, die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern durch das Verweilen auf der linken Fahrbahnhälfte, insbesondere auch beim Verlassen des linken Fahrbahnrandes, entstehen können. ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs4 V
Rechtssatz: Der Begriff "Zufahren zum linken Fahrbahnrand" (ZVR 1971/69, ZVR 1977/70) wurde durch die 6.StVONov nicht ausgedehnt. Das Verbot des § 7 Abs 4 StVO erfaßt nicht die Zufahrt zu einer jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen Landfläche. Entscheidungstexte 8 Ob 103/80 Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 103/80 Veröff: ZVR 1981/79 S 106 ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs4 VStVO §14 Abs1StVO §20 A6
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen die §§ 7 Abs 4, 14 Abs 1 StVO wiegt, ähnlich wie eine Vorrangverletzung, schwerer als die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit. (hier: Schadensteilung 3 : 1) Entscheidungstexte 2 Ob 147/79 Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 147/79 Veröff: ZVR 1980/252 S 265 ... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B1aStVO §7 Abs4 VStVO §27 Abs3
Rechtssatz: Ein Verkehrsteilnehmer darf darauf vertrauen, von einem am linken Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug der Müllabfuhr während seiner Vorbeifahrt nicht behindert zu werden. Entscheidungstexte 8 Ob 131/78 Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 131/78 2 Ob 12/81 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs1 IaStVO §7 Abs4 VStVO §8 Abs2
Rechtssatz: In der beim Zufahren zu den Tanksäulen mangels anderslautender Verkehrszeichen eingehaltenen Fahrlinie zur linken Seite der Tanksäule kann weder ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, noch ein unvorsichtiges Zufahren zum linken Fahrbahnrand erblickt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 26/78 Entscheidungstext OGH 28.02.1978 8 ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs4 VStVO §28 Abs2
Rechtssatz: Zufahren zum linken Fahrbahnrand vor herannahendem Straßenbahnzug. Entscheidungstexte 8 Ob 123/76 Entscheidungstext OGH 08.09.1977 8 Ob 123/76 Veröff: ZVR 1977/51 S 72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074449 Dokumentnummer JJR_197... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs4 V
Rechtssatz: Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand und das Abfahren vom linken Fahrbahnrand im Sinne des § 7 Abs 4 StVO setzt ein Halten oder Parken des Fahrzeuges am linken Fahrbahnrand voraus. VwGH vom 11.06.1970, 855/69, 856/69; Veröff: ÖJZ 1971,221 Nr 135 Entscheidungstexte 8 Ob 190/76 Entscheidungstext OGH 24.11.1976 8 Ob 190/76 Veröff: ZVR 1977/192 S ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs4 VStVO §19 Abs6 BVIb
Rechtssatz: Auch der aus der Hauptfahrbahn nach links Einbiegende befindet sich noch im Fließverkehr und hat gegenüber dem Benützer der Nebenfahrbahn, auch wenn dieser seine Richtung beibehält, den Vorrang. Unter Zufahren zum linken Fahrbahnrand ist nur zu verstehen, daß der Fahrzeuglenker beabsichtigt, entweder parallel zum Fahrbahnrand oder - bei Vorhandensein entsprechender Bodenmarkierungen - schräg zu... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 B2StVO §7 Abs4 IbStVO §7 Abs4 V
Rechtssatz: Schadensteilung 2 : 3 zu Lasten eines Lastkraftwagenlenkers, der, ohne auf den nachkommenden Verkehr zu achten, zum linken Fahrbahnrand zufährt und hiebei mit einem nachkommenden Personenkraftwagen kollidiert, dessen Lenker zu schnell und unaufmerksam fährt. Entscheidungstexte 2 Ob 210/67 Entscheidungstext OGH 06.07.1967 2 ... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z27StVO §7 Abs1 IIBStVO §7 Abs4 IIBStVO §23 Abs1StVO §60 Abs3
Rechtssatz: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zufahren zum linken Fahrbahnrand und ein Halten dortselbst für andere Straßenbenützer eine rechtswidrige Gefährdung darstellt, kann nur unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles beantwortet werden. Entscheidungstexte 11 Os 214/66 ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §7 Abs4 VStVO 1960 §13 Abs3 III
Rechtssatz: Wer in ein auf der linken Straßenseite gelegenes Haus oder Grundstück einfährt oder aus einem solchen Haus oder Grundstück ausfährt, fährt begrifflich nicht zum linken Fahrbahnrand zu und auch nicht vom linken Fahrbahnrand ab. Der Zweck des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand kann daher einzig und allein im Halten oder Parken an diesem Fahrbahnrand liegen. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs4 VStPolO §15 Abs3
Rechtssatz: Wer links zufahren will, ist nicht verpflichtet, bis unmittelbar vor dem beabsichtigten Haltepunkt an der linken Seite rechts zu bleiben, um dann rechtwinkelig oder in weitem Bogen auf die andere Seite überzugehen. Er darf vielmehr schräg hinüberfahren. Entgegenkommende Fahrzeuglenker haben einer solchen Bewegung gegebenenfalls durch Ausweichen nach links Rechnung zu tragen. En... mehr lesen...