RS OGH 1981/10/15 8Ob161/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1981
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Norm

ABGB §1311 IIb
StVO §7 Abs4 V

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Verbotsnorm des § 7 Abs 4 StVO dient nicht nur der Verhinderung von Schäden, die beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand allein eintreten, durch diese Norm sollen vielmehr auch Schäden verhindert werden, die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern durch das Verweilen auf der linken Fahrbahnhälfte, insbesondere auch beim Verlassen des linken Fahrbahnrandes, entstehen können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 161/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 8 Ob 161/81
    Veröff: ZVR 1982/212 S 204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027770

Dokumentnummer

JJR_19811015_OGH0002_0080OB00161_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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