Norm
StVO §7 Abs4 VRechtssatz
Auch der aus der Hauptfahrbahn nach links Einbiegende befindet sich noch im Fließverkehr und hat gegenüber dem Benützer der Nebenfahrbahn, auch wenn dieser seine Richtung beibehält, den Vorrang. Unter Zufahren zum linken Fahrbahnrand ist nur zu verstehen, daß der Fahrzeuglenker beabsichtigt, entweder parallel zum Fahrbahnrand oder - bei Vorhandensein entsprechender Bodenmarkierungen - schräg zu diesem zu halten, nicht aber die Fahrbahn zu verlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074382Dokumentnummer
JJR_19700924_OGH0002_0020OB00259_7000000_002