RS OGH 1970/9/24 2Ob259/70, 8Ob123/76, 8Ob103/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1970
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Norm

StVO §7 Abs4 V
StVO §19 Abs6 BVIb

Rechtssatz

Auch der aus der Hauptfahrbahn nach links Einbiegende befindet sich noch im Fließverkehr und hat gegenüber dem Benützer der Nebenfahrbahn, auch wenn dieser seine Richtung beibehält, den Vorrang. Unter Zufahren zum linken Fahrbahnrand ist nur zu verstehen, daß der Fahrzeuglenker beabsichtigt, entweder parallel zum Fahrbahnrand oder - bei Vorhandensein entsprechender Bodenmarkierungen - schräg zu diesem zu halten, nicht aber die Fahrbahn zu verlassen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 259/70
    Entscheidungstext OGH 24.09.1970 2 Ob 259/70
    Veröff: ZVR 1971/69 S 94
  • 8 Ob 123/76
    Entscheidungstext OGH 08.09.1976 8 Ob 123/76
    nur: Unter Zufahren zum linken Fahrbahnrand ist nur zu verstehen, daß der Fahrzeuglenker beabsichtigt, entweder parallel zum Fahrbahnrand oder - bei Vorhandensein entsprechender Bodenmarkierungen - schräg zu diesem zu halten, nicht aber die Fahrbahn zu verlassen. (T1) Veröff: ZVR 1977/51 S 72
  • 8 Ob 103/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 103/80
    nur T1; Veröff: ZVR 1981/79 S 106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074382

Dokumentnummer

JJR_19700924_OGH0002_0020OB00259_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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