Norm
StVO §7 Abs4 VRechtssatz
Wer links zufahren will, ist nicht verpflichtet, bis unmittelbar vor dem beabsichtigten Haltepunkt an der linken Seite rechts zu bleiben, um dann rechtwinkelig oder in weitem Bogen auf die andere Seite überzugehen. Er darf vielmehr schräg hinüberfahren. Entgegenkommende Fahrzeuglenker haben einer solchen Bewegung gegebenenfalls durch Ausweichen nach links Rechnung zu tragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074399Dokumentnummer
JJR_19630321_OGH0002_0020OB00063_6300000_001