Norm
StVO 1960 §7 Abs4 VRechtssatz
Wer in ein auf der linken Straßenseite gelegenes Haus oder Grundstück einfährt oder aus einem solchen Haus oder Grundstück ausfährt, fährt begrifflich nicht zum linken Fahrbahnrand zu und auch nicht vom linken Fahrbahnrand ab. Der Zweck des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand kann daher einzig und allein im Halten oder Parken an diesem Fahrbahnrand liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074424Dokumentnummer
JJR_19660707_OGH0002_0020OB00178_6600000_001