RS Vwgh 1994/1/14 93/02/0152

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Veröffentlicht am 14.01.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs7a;

Rechtssatz

Eine klinische Untersuchung nach § 5 Abs 4 StVO kann lediglich durch einen Arzt erfolgen, der die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, die Blutabnahme gemäß § 5 Abs 7a StVO kann jedoch auch von anderen Ärzten vorgenommen werden. Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, da für sachverständige Schlüsse aus bestimmten Verhaltensweisen auf den Grad der Alkoholbeeinträchtigung der betreffenden Person eine besondere Ausbildung und Erfahrung notwendig ist, während eine Blutabnahme von jedem Arzt auf Grund seiner allgemeinen Ausbildung vorgenommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020152.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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