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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4;Rechtssatz
Eine klinische Untersuchung nach § 5 Abs 4 StVO kann lediglich durch einen Arzt erfolgen, der die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, die Blutabnahme gemäß § 5 Abs 7a StVO kann jedoch auch von anderen Ärzten vorgenommen werden. Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, da für sachverständige Schlüsse aus bestimmten Verhaltensweisen auf den Grad der Alkoholbeeinträchtigung der betreffenden Person eine besondere Ausbildung und Erfahrung notwendig ist, während eine Blutabnahme von jedem Arzt auf Grund seiner allgemeinen Ausbildung vorgenommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020152.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2008