RS VwGH Erkenntnis 1992/03/25 91/03/0335

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Rechtssatz

Die Straßenaufsichtsorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der Vornahme eines Alkotests dem Betroffenen über die Möglichkeit, aus eigenem eine Blutabnahme und Blutalkoholuntersuchung zu veranlassen, rechtlich Aufklärung zu geben

(Hinweis E 25.11.1987, 87/03/0173). Der Umstand, daß es sich beim Besch um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland handelt, ändert nichts an der Rechtslage. Denn auch Ausländer haben sich, wenn sie in Österreich ein Kraftfahrzeug lenken, mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan
Im RIS seit
12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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