Gemäß § 12 Abs 5 StVO dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. Von einem solchen "Vorschlängeln" kann aber nicht gesprochen werden, wenn nicht auf dem Fahrstreifen gefahren wird, auf dem eine Kolonne aufgestaut ist, sondern auf einem anderen, der für diese Fahrtrichtung bestimmt ist und auf dem sich keine angehaltenen Fahrzeuge befinden (vgl. dazu OGH 22.12.1987, 2 Ob 62/87). Durch das Vorfahren einspuriger Fahrzeuge soll nach § 12 Abs 5 StVO nur eine Beeinträchtigung der am gleichen Fahrstreifen angehaltenen Fahrzeuglenker abgewendet werden. Somit erfasst § 12 Abs 5 StVO auch nicht den Schutz des Gegenverkehrs. Da der Berufungswerber mit seinem einspurigen Fahrzeug die Gegenfahrbahn benutze, konnte er den Verkehr auf dem Fahrstreifen, auf dem die Kolonne stand, gar nicht behindern und somit das Vorfahrverbot nach § 12 Abs 5 StVO nicht übertreten.