Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Ing. F G, wohnhaft in G, H 22, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 07.03.2007, GZ.: 15.1 10458/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 04.09.2006, 16.00 Uhr, Gemeinde St. J-K, Fahrtrichtung G, auf der B Ortgebiet, bei StrKm 24,07, als Lenker eines einspurigen später ankommenden Fahrzeuges mit dem Kennzeichen neben anderen verkehrsbedingt angehaltenen Fahrzeugen vorgefahren, obwohl für das Vorfahren nicht ausreichend Platz vorhanden gewesen sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 12 Ab 5 StVO verletzt und wurde eine Geldstrafe von ? 50,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 1 lit 3a StVO verhängt. Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher unter Beilage eines Lichtbildes darauf verwiesen wird, dass alle Voraussetzungen für § 12 Abs 5 StVO erfüllt gewesen seien und der Berufungswerber gegen keine Vorschriften verstoßen habe. Er habe nicht behauptet, beim Vorfahren die Mittellinie nicht überfahren zu haben, sondern nur festgestellt, dass er genau darauf geachtet habe, sich innerhalb der kurzen Sperrlinie neben dem ersten Fahrzeug vor der Haltelinie aufzustellen. Er ersuche, den Lenker des ersten Fahrzeuges zu dem Vorfall zu befragen. Wie die Aufnahme der gegenständlichen Kreuzung zeige, sei trotz Kastenwagen noch genügend Platz, sich mit einem Motorroller innerhalb der kurzen Sperrlinie aufzustellen. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. In der Anzeige ist unter Beschreibung der Tat Folgendes festzuhalten: Sie fuhren auf der Gegenfahrbahn an einer Fahrzeugkolonne, die vor einem ampelgeregelten Schutzweg wegen Rotlichts angehalten hatte vorbei, um sich weiter vorne aufzustellen. Aus der Aussage des Meldungslegers vom 03.10.2006 ergibt sich ebenfalls, dass der Berufungswerber an einer Fahrzeugkolonne, welche an der rotleuchtenden Ampel der B vor der Haltelinie angehalten hatte, aus Richtung V kommend vorbeigefahren ist, wobei er zu diesem Zweck die Gegenfahrbahn benutzte. Gemäß § 12 Abs 5 StVO dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihrem Fahrzeugen weiter vorne aufstellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. Dabei ist das sogenannte Vorschlängeln für die Lenker von einspurigen Fahrzeugen nicht generell, sondern nur unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen - ausreichender Platz und Nichtbehinderung einbiegender Fahrzeuge - erlaubt. Von einem Vorschlängeln kann aber nicht gesprochen werden, wenn nicht auf dem Fahrstreifen gefahren wird, auf dem eine Kolonne aufgestaut ist, sondern auf einem anderen, der für diese Fahrtrichtung bestimmt ist und auf dem sich keine angehaltenen Fahrzeuge befinden (vgl. dazu OGH 22.12.1987, 2 Ob 62/87). Durch das Vorbeifahren einspuriger Fahrzeuge soll eine Beeinträchtigung auf dem am gleichen Fahrstreifen sich befindenden, stehenden Fahrzeuglenker hintangehalten werden, da es nur dann erlaubt ist, wenn ausreichend Platz auf dem Fahrstreifen vorhanden ist. Da der Berufungswerber, wie sich bereits aus der Anzeige, aber auch aus der Aussage des Meldungslegers ergibt, nicht auf dem gleichen Fahrstreifen vorgefahren ist, auf dem sich die Kolonne befunden hat, sondern der Berufungswerber mit seinem einspurigen Fahrzeug die Gegenfahrbahn benutze, konnte er den Verkehr auf dem Fahrstreifen, auf dem die Kolonne stand, gar nicht behindert haben. Der Berufungswerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand nach § 12 Abs 5 StVO, nämlich neben anderen verkehrsbedingt angehaltenen Fahrzeugen vorgefahren zu sein, obwohl für das Vorfahren nicht ausreichend Platz vorhanden war, nicht verwirklicht, da er gar nicht denselben Fahrstreifen, wie die verkehrsbedingt angehaltenen Fahrzeuge benutzt hat. Der Schutz des Gegenverkehrs ist jedoch von § 12 Abs 5 StVO nicht erfasst. Diesbezüglich liegen aber auch gar keine Feststellungen vor, ob Gegenverkehr geherrscht hat und kann im nunmehrigen Verfahrensstand eine Verbesserung des Spruches des Straferkenntnisses erster Instanz wegen Verfolgungsverjährung ohnedies nicht mehr erfolgen, sodass eine weitere Prüfung des Sachverhaltes nicht mehr erforderlich war und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.