Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Dienstgeber (namentlich angeführte) Jugendliche im Rahmen seines an einem näher angeführten Standort gelegenen Gewerbebetriebes zu näher angeführten Zeiten beschäftigt und dadurch eine Reihe von Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 KJBG begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §1 Abs1;KJBG 1987 §10;KJBG 1987 §11;VwRallg;
Rechtssatz: Der Begriff des "Dienstverhältnisses" im § 1 Abs 1 KJBG 1987 ist im Hinblick auf das durch dieses Gesetz geschützte Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Jugendlichen (Hinweis E 3.12.1990, 90/19/0039), weit auszulegen. Daraus folgt, daß die Beh selbst dann zu Recht vom Vorlieg... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1995 wurde der Beschwerdeführer als ein gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der J-AG mit einem näher angeführten Sitz in Wien als Arbeitgeberin für schuldig befunden, er habe es zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft in ihrer weiteren Betriebsstätte im Standort Knittelfeld mehrere Verstöße gegen das KJBG begangen worden seien und zwar zu 1) nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §10;KJBG 1987 §11;KJBG 1987 §14 Abs2;KJBG 1987 §30; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/02/04 91/19/0093 4 Stammrechtssatz Daß Abschnitt 3 des KJBG 1987 den Titel "Schutzvorschriften für Jugendliche" trägt, ist kein tauglicher Grund, in § 14 Abs 2 KJBG 1987 eine Übertretungsnorm hinsichtlich des Überstundenzuschlages zu sehen, weil - abgesehen von der F... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 24. Jänner 1991 wurde die Beschwerdeführerin wegen vier Übertretungen des § 11 Abs. 1 KJBG (Punkt 1., 2., 7. und 8. des erstinstanzlichen Bescheides), wegen drei Übertretungen des § 14 KJBG (Punkt 3., 4. und 9. des erstinstanzlichen Bescheides), wegen zwei Übertretungen des § 15 Abs. 1 KJBG (Punkt 5. und 10. des erstinstanzlichen Bescheides) sowie wegen je einer Übertretung... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §10;KJBG 1987 §11;KJBG 1987 §14 Abs2;KJBG 1987 §14;KJBG 1987 §30;
Rechtssatz: Daß Abschnitt 3 des KJBG 1987 den Titel "Schutzvorschriften für Jugendliche" trägt, ist kein tauglicher Grund, in § 14 Abs 2 KJBG 1987 eine Übertretungsnorm hinsichtlich des Überstundenzuschlages zu sehen, weil - abgesehen von der Formulierung dieser Gesetzesstelle - der durch Verwaltu... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1991 wurde der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für schuldig befunden, er habe in seinem Gastbetrieb in K. Lehrlinge beschäftigt und dabei in mehreren Fällen Verwaltungsübertretungen nach "§ 11 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 und 2" KJGB begangen. Gemäß § 30 KJGB wurden Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 1.000,--, S 1... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §11;KJBG 1987 §16;KJBG 1987 §17;KJBG 1987 §18;KJBG 1987 §19;VStG §19;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Reicht für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen Fahrlässigkeit aus, so stellt der Umstand der vorsätzlichen Begehung einen Erschwerungsgrund dar (Hinweis E 23.3.1970, 1796/69, VwSlg 7766 A/1970). ... mehr lesen...
I. 1. Mit Straferkenntnis des magistratischen Bezirksamtes für den 4./5.Bezirk war der nunmehrige Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ" der X-GmbH unter anderem - nur insoweit ist das Straferkenntnis im vorliegenden Fall von Belang - dafür zur Verantwortung gezogen worden, "daß diese Gesellschaft in W, den jugendlichen Lehrling Maria G in der Woche vom 4.-8. Juli 1988 45 Stunden, in der Woche vom 11.-1... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §10;KJBG 1987 §11;
Rechtssatz: Die zulässige Wochenarbeitszeit steht nach dem KJBG 1987 nicht zur Disposition des Jugendlichen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991190247.X04 Im RIS seit 30.09.1991 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §10;KJBG 1987 §11;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Der Besch hat auf der Grundlage entsprechenden Tatsachenvorbringens darzutun, wie ein zur Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften eingeführtes Kontrollsystem konkret funktionieren soll (Hinweis E 8.7.1991, 91/19/0086). Schlagworte Verantwortung für Handeln ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §10;KJBG 1987 §11;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Nach der stRsp des VwGH genügt - um von einem wirksamen Kontrollsystem zur Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sprechen zu können - nicht die Erteilung von Weisungen; geboten ist vielmehr darüber hinaus die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (Hinweis E 8.7.19... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §10;KJBG 1987 §11;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Der Besch hat - will er sein mangelndes Verschulden glaubhaft machen - von sich aus das zur Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften eingeführte Kontrollsystem und die Art und Weise seines Funktionierens darzustellen. Schlagworte Verantwortung für Handeln an... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1948 §11 idF 1982/229;VStG §19;VStG §5 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Regelungen des § 11 KJBG sind - bis auf die durch KollV zugelassenen Abänderungen - zwingendes Recht, das durch privatrechtliche Vereinbarungen bzw Zustimmung der betroffenen Jugendlichen nicht abgeändert werden kann. Daher ist eine Vereinbarun... mehr lesen...