RS Vwgh 1989/6/8 87/08/0302

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Veröffentlicht am 08.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §11 idF 1982/229;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Regelungen des § 11 KJBG sind - bis auf die durch KollV zugelassenen Abänderungen - zwingendes Recht, das durch privatrechtliche Vereinbarungen bzw Zustimmung der betroffenen Jugendlichen nicht abgeändert werden kann. Daher ist eine Vereinbarung mit dem BetrR weder ein Schuldausschließungsgrund noch ein Strafmilderungsgrund.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080302.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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