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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KJBG 1948 §11 idF 1982/229;Rechtssatz
Die Regelungen des § 11 KJBG sind - bis auf die durch KollV zugelassenen Abänderungen - zwingendes Recht, das durch privatrechtliche Vereinbarungen bzw Zustimmung der betroffenen Jugendlichen nicht abgeändert werden kann. Daher ist eine Vereinbarung mit dem BetrR weder ein Schuldausschließungsgrund noch ein Strafmilderungsgrund.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080302.X01Im RIS seit
11.07.2001