RS Vwgh 1995/11/17 95/02/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §10;
KJBG 1987 §11;
KJBG 1987 §14 Abs2;
KJBG 1987 §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 91/19/0093 4

Stammrechtssatz

Daß Abschnitt 3 des KJBG 1987 den Titel "Schutzvorschriften für Jugendliche" trägt, ist kein tauglicher Grund, in § 14 Abs 2 KJBG 1987 eine Übertretungsnorm hinsichtlich des Überstundenzuschlages zu sehen, weil - abgesehen von der Formulierung dieser Gesetzesstelle - der durch Verwaltungsstrafbestimmungen mögliche Schutz der Jugendlichen gegen die Beschäftigung über die vom KJBG 1987 gezogenen Grenzen hinaus durch die dem § 14 KJBG 1987 vorangehenden Bestimmungen in Zusammenhang mit § 30 KJBG 1987 gewährleistet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020248.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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