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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
KJBG 1987 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/04 91/19/0093 4Stammrechtssatz
Daß Abschnitt 3 des KJBG 1987 den Titel "Schutzvorschriften für Jugendliche" trägt, ist kein tauglicher Grund, in § 14 Abs 2 KJBG 1987 eine Übertretungsnorm hinsichtlich des Überstundenzuschlages zu sehen, weil - abgesehen von der Formulierung dieser Gesetzesstelle - der durch Verwaltungsstrafbestimmungen mögliche Schutz der Jugendlichen gegen die Beschäftigung über die vom KJBG 1987 gezogenen Grenzen hinaus durch die dem § 14 KJBG 1987 vorangehenden Bestimmungen in Zusammenhang mit § 30 KJBG 1987 gewährleistet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020248.X01Im RIS seit
23.03.2001