RS Vwgh 1993/2/4 91/19/0093

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §10;
KJBG 1987 §11;
KJBG 1987 §14 Abs2;
KJBG 1987 §14;
KJBG 1987 §30;

Rechtssatz

Daß Abschnitt 3 des KJBG 1987 den Titel "Schutzvorschriften für Jugendliche" trägt, ist kein tauglicher Grund, in § 14 Abs 2 KJBG 1987 eine Übertretungsnorm hinsichtlich des Überstundenzuschlages zu sehen, weil - abgesehen von der Formulierung dieser Gesetzesstelle - der durch Verwaltungsstrafbestimmungen mögliche Schutz der Jugendlichen gegen die Beschäftigung über die vom KJBG 1987 gezogenen Grenzen hinaus durch die dem § 14 KJBG 1987 vorangehenden Bestimmungen in Zusammenhang mit § 30 KJBG 1987 gewährleistet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190093.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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