Begründung: I. Verfahrensgang 1. Die Auftraggeberin, die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, schrieb im März 2018 die gegenständliche Leistung "A10 Salzburg, rVMZ St. Michael, Erweiterung und Erneuerung" in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip aus (CPV-Code: 45316210-0; 34996000-5; 34923000-3). Der geschätzte Auftragswert beträgt EUR 3.285.206,10 (einschließlich Option) ohne USt. 2. Am 03.07.2018 wurde der Antragstellerin das Ausscheiden ihres ... mehr lesen...
Begründung: I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die Antragstellerin das im
Spruch: ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Akteneinsicht in den Vergabeakt, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: ... mehr lesen...
Begründung: I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die Antragstellerin das im
Spruch: ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Akteneinsicht in den Vergabeakt, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 stellte die Antragstellerin das im
Spruch: ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 17.09.2018 zugunsten der Bietergemeinschaft "XXXX". Zur
Begründung: der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsempfänger betriebswirtschaftlich nicht erklär- und ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.08.2018, beim BVwG eingelangt, am 08.08.2018 beantragte die Antragstellerin, die XXXX (im Weiteren Antragstellerin), vertreten durch LEITNER TRISCHLER Rechtsanwälte, Lindengasse 38, 1070 Wien, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Auftraggeberin den Vertrag betreffend die Vergabe von Hygieneartikel auf Papier und Zellstoff, wie Toilettenpapier, Rollenhandtücher, Falthandtücher, Putzpapierrollen, Zellstofftücher... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.08.2018, beim BVwG eingelangt, am 08.08.2018 beantragte die Antragstellerin, die XXXX (im Weiteren Antragstellerin), vertreten durch LEITNER TRISCHLER Rechtsanwälte, Lindengasse 38, 1070 Wien, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Auftraggeberin den Vertrag betreffend die Vergabe von Hygieneartikel auf Papier und Zellstoff, wie Toilettenpapier, Rollenhandtücher, Falthandtücher, Putzpapierrollen, Zellstofftüche... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 6. September 2018 beantragte die AAAA , vertreten durch die SCHÖNHERR Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Nadelstichsichere Systeme" - Los 1 der Auftraggeberinnen 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, 2. Wiener G... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 6. September 2018 beantragte die AAAA , vertreten durch die SCHÖNHERR Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Nadelstichsichere Systeme" - Los 1 der Auftraggeberinnen 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, 2. Wiener G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.08.2018 sowie Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Kostenersatz. 2. Mit E-Mail vom 11.09.2018 hat die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung vom 30.08.2018 zurückgezogen (siehe Urkundenvorlage, OZ 6). 3. Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 haben die Antragsteller sämtliche Anträge (ausgenommen jen... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21.09.2018 ihre ... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21.09.2018 ihre ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 6. September 2018 beantragte die XXXX, vertreten durch die DIWOK HERMANN PETSCHE Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der am 27. August 2018 elektronisch bekannt gegebenen Widerrufsentscheidung, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Akteneinsicht und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die drei Nachprüfungsanträge der XXXX (im Weiteren Antragstellerin), vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, samt den Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen vom 06.07.2018, 17.07.2018 und 17.08.2018 langten fristgerecht im BVwG ein. Im Schriftsatz vom 06.07.2018 (1. Nachprüfungsantrag, GZ W138 2200339-2) wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Weiteren ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die drei Nachprüfungsanträge der XXXX (im Weiteren Antragstellerin), vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, samt den Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen vom 06.07.2018, 17.07.2018 und 17.08.2018 langten fristgerecht im BVwG ein. Im Schriftsatz vom 06.07.2018 (1. Nachprüfungsantrag, GZ W138 2200339-2) wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Weiteren ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die drei Nachprüfungsanträge der XXXX (im Weiteren Antragstellerin), vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, samt den Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen vom 06.07.2018, 17.07.2018 und 17.08.2018 langten fristgerecht im BVwG ein. Im Schriftsatz vom 06.07.2018 (1. Nachprüfungsantrag, GZ W138 2200339-2) wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Weiteren ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Erkenntnis vom 10.07.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht über den Feststellungsantrag der Zweitantragstellerin im Vergabeverfahren zu den Zahlen W134 2191486-1/30E und W134 2193715-1/25E entschieden. Aufgrund eines Versehens wurde die Zweitantragstellerin auf der ersten Seite im dritten Absatz des Erkenntnisses mit " XXXX " statt richtigerweise mit "Bietergemeinschaft XXXX bestehend aus XXXX " bezeichnet. Am 24.07.2018 brachte... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Erkenntnis vom 10.07.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht über den Feststellungsantrag der Zweitantragstellerin im Vergabeverfahren zu den Zahlen W134 2191486-1/30E und W134 2193715-1/25E entschieden. Aufgrund eines Versehens wurde die Zweitantragstellerin auf der ersten Seite im dritten Absatz des Erkenntnisses mit " XXXX " statt richtigerweise mit "Bietergemeinschaft XXXX bestehend aus XXXX " bezeichnet. Am 24.07.2018 brachte... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Am 21.08.2017 brachte die Erstantragstellerin zum selben Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, über welchen am 16.11.2017 zu den Zahlen W134 2168104-2/33E und W134 2168219-2/29E entschieden wurde. 2. Am 05.04.2018 beantragte die Erstantragstellerin und am 26.04.2018 die Zweitantragstellerin unter anderem die Feststellung, dass der Zuschlag vom 23.03.2018 an die Bietergemeinschaft XXXX , bestehend aus ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Am 21.08.2017 brachte die Erstantragstellerin zum selben Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, über welchen am 16.11.2017 zu den Zahlen W134 2168104-2/33E und W134 2168219-2/29E entschieden wurde. 2. Am 05.04.2018 beantragte die Erstantragstellerin und am 26.04.2018 die Zweitantragstellerin unter anderem die Feststellung, dass der Zuschlag vom 23.03.2018 an die Bietergemeinschaft XXXX , bestehend aus ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 06.07.2018, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29.06.2018, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Ausgeschrieben sei de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 06.07.2018, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29.06.2018, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Ausgeschrieben sei de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Am 20. Juli 2018 beantragte die XXXX vertreten durch Huber | Berchtold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 10. Juli 2018 betreffend ihr Angebot, die Einsicht in den Vergabeakt der Auftraggeberin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Der Antrag betrifft das Vergabeverfahren "5020 Salzburg, Haunspergstr. 77, Musisches Gymnasium Salzburg, Erweit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Am 20. Juli 2018 beantragte die AAAA ,[HR2] vertreten durch Huber | Berchtold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 10. Juli 2018 betreffend ihr Angebot, die Einsicht in den Vergabeakt der Auftraggeberin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Der Antrag betrifft das Vergabeverfahren "5020 Salzburg, Haunspergstr. 77, Musisches Gymnasium ... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.08.2018 sämtl... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.08.2018 sämtl... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.08.2018 sämtl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die ASt brachte am 30.07.2018 eine Eingabe ein, mit der insb die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt wurde. 2. Der Nachprüfungsantrag wurde am 22.08.2018 zurückgewiesen - siehe dazu den Beschluss des BVwG zu W131 2202244-2/21E II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass der Nachprüfungsantrag am 22.08... mehr lesen...
Begründung: I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 17.08.2018, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem Antrag auf insbesondere Nichtigerklärung der Ausschreibung samt all ihren Unterlagen, Berichtigungen und weiteren Festlegungen. Weiters beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einsicht in den Ver... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Bundesbeschaffung GmbH (= BBG) vergibt gerade namens der gegenständlichen Auftraggeberin einen Einzelauftrag auf Basis einer mit mehreren Unternehmern abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Dazu erfolgte ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb. 2. In den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen "Erneuter Aufruf zum Wettbewerb" ist in der Randzahl 150 - beim BVwG unangefochten geblieben - festgelegt, dass die Entscheidung, mit welchem Unternehmen der Ve... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Bundesbeschaffung GmbH (= BBG) vergibt gerade namens der gegenständlichen Auftraggeberin einen Einzelauftrag auf Basis einer mit mehreren Unternehmern abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Dazu erfolgte ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb. 2. In den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen "Erneuter Aufruf zum Wettbewerb" ist in der Randzahl 150 - beim BVwG unangefochten geblieben - festgelegt, dass die Entscheidung, mit welchem Unternehmen der Ve... mehr lesen...