Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W123 2205375-1/2E
W123 2205375-2/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "Gebäudereinigung Traumazentrum Wien Standort Lorenz Böhler", PrNr: 2018-10, Verfahren-ID: WA116400/9021" des Auftraggebers Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der Bietergemeinschaft, bestehend aus 1. XXXX GmbH, XXXX , 2. XXXX GmbH, XXXX und 3. XXXX GmbH, XXXX , alle vertreten durch RA Dr. Roland Katary, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, vom 10.09.2018 beschlossen:
A) Die Verfahren werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21.09.2018 ihre Anträge (mit Ausnahme jener auf Ersatz der Pauschalgebühren) zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren sowie das Verfahren betreffend die einstweilige Verfügung ist somit beendet.
Über den Ersatz der Pauschalgebühren wird mit gesondertem Beschluss entschieden werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Bietergemeinschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2205375.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018