Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W131 2202244-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Anträge der Antragstellerin XXXX (= ASt) auf Pauschalgebührenersatz im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine als Zuschlagsentscheidung bewertete Mitteilung vom 20.07.2018 im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Bundesrechenzentrum GmbH (= AG), im Vergabeverfahren vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, mit der Vergabeverfahrensbezeichnung "Erneuter Aufruf zum Wettbewerb betreffend den Einzelauftrag "Multifunktionale Kopiergeräte BMF" (BBG-interne GZ 3591.03089) auf Basis der Rahmvereinbarung "Multifunktionale Kopiergeräte" (BBG-interne GZ 3501.02927)" sowie iZm dem diesbezüglichen Provisorialverfahren beschlossen:
A)
Die Anträge auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung jeweils entrichteten Pauschalgebühren werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die ASt brachte am 30.07.2018 eine Eingabe ein, mit der insb die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt wurde.
2. Der Nachprüfungsantrag wurde am 22.08.2018 zurückgewiesen - siehe dazu den Beschluss des BVwG zu W131 2202244-2/21E
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass der Nachprüfungsantrag am 22.08.2018 mangels Anfechtung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung zurückgewiesen wurde, weil der antragstellerinnenseitig als Zuschlagsentscheidung bewerteten Mitteilung das zentrale Wesenselement einer Zuschlagsentscheidung fehlte, mit welchem anderen Bieter der Vertrag abgeschlossen werden soll.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verfahrensakten des BVwG W131 2202244-1, -2 und -3, samt den auftraggeberseitig vorgelegten Vergabeunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 376 Abs 4 BVergG 2018, BGBl I 2018/65, war gegenständlich weiterhin das BVergG 2006 anzuwenden.
Gemäß § 292 BVergG idF BGBl. I 2016/7 (= BVergG) hatte das BVwG in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften im BVergG gemäß § 311 BVergG subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden.
Zu A)
3.2. § 319 BVergG iF BGBl I 2016/7 lautet:
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Da der Nachprüfungsantrag der ASt mit obgenanntem Beschluss zurückgewiesen wurde, hat die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt und kommt für die ASt damit gemäß § 319 Abs 1 und Abs 2 Z 1 BVergG Pauschalgebührenersatz nicht in Betracht, womit insoweit abweislich zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der VwGH hat zB zu Zl Ro 2015/01/0013 rechtssatzmäßig, soweit hier relevant - ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer [...] Revision fehlen, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (Hinweis E vom 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (Hinweis B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).
Da § 319 BVergG Pauschalgebührenersatz für die Antragstellerin eindeutig und generell immer nur dann vorsieht, wenn die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt; und gegenständlich der relevante Nachprüfungsantrag - ohne Obsiegen der ASt - zurückgewiesen wurde, war die pauschalgebührenersatzrechtliche Rechtslage eindeutig. Es lag damit keine für eine ordentliche Revision erforderliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor; und war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Antrag auf einstweilige Verfügung, einstweilige Verfügung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2202244.3.00Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018