Laut Straferkenntnis hat der nunmehrige Berufungswerber als persönlich haftender Gesellschafter der D KEG mit Sitz in Z ohne dass die notwendige Bewilligung vorgelegen wäre, nachstehende fünf Ausländer beschäftigt und wurde dafür mit Geldstrafen bestraft: 1. den bosnischen Staatsangehörigen Z C vom 31.08. bis 09.09.2002 2. den slowenischen Staatsangehörigen M D vom 09. bis 13.07.2002 3. den bosnischen Staatsangehörigen Z D vom 29.08. bis 07.09.2002 4. den bosnischen Staatsangehörigen D S v... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verletzung der Pflicht nach § 26 Abs 5 AuslBG, den Beginn (und das Ende) der Beschäftigung innerhalb von drei Tagen dem Arbeitsmarktservice zu melden, ist nach § 28 Abs 1 Z 4 AuslBG sanktioniert, die Verletzung der Meldepflicht zieht aber nicht das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung nach sich. Das Erlöschen der Bewilligung ist in § 7 Abs 6 AuslBG geregelt, wobei das Unterbleiben der Meldung nicht als Grund für das Erlöschen genannt ist. Auch § 26 Abs 5 leg cit ist nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 7 Abs 6 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung u.a. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers. Die Wirkung des § 7 Abs 6 AuslBG tritt zwar nicht schon dann ein, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltfortzahlung die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille beider Vertragsteile auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist. Dies liegt aber dann ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das Schuldprinzip und ist eine Bestrafung nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich (so auch VwGH vom 13.5.1987, 85/18/0067). Die Forderung, daß der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, sich mit den Bestimmungen über das Ausländerbeschäftigungsgesetz vertraut zu machen, darf gegenüber einem Nichtjuristen nicht überspannt werden. Die Unkenntnis des Gesetzes in einem Detail, wie das Erlösche... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.12.1992, Zl 3-*****-91, wurde das gegen den Beschuldigten wegen Übertretungen nach §3 Abs1 iVm §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG 1991 eingestellt. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft xx im wesentlichen aus, die im Verwaltungsstrafverfahren bezeichneten Ausländer seien im Zuge des Ermittlungsverfahren zeugenschaftlich einvernommen worden und habe sich dabei e... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §7 Abs6 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung. Eine Beendigung der Beschäftigung liegt jedoch nicht vor, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltzahlung lediglich die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille der Vertragsparteien auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist. Die gegenüber dem zuständigen Soz... mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt eine Gesetzesbestimmung, die als Grundlage bzw. Anknüpfungspunkt für eine Strafnorm dient, nach der Verkehrsauffassung auch eine nicht pönalisierte Betrachtungsweise zu, dann kann auf Grund des im Strafrecht herrschenden besonderen Vertrauensschutzes der vom Beschuldigten glaubhaft dargetane Rechtsirrtum einen Schuldausschließungsgrund bilden. Verfassungs-(Art.6 Abs.2 EMRK-)konforme Interpretation des nicht unter dem Vorbehalt der Republik Österreich stehenden AuslBG verbi... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch die Beendigung der Beschäftigung wegen Saisonschluß führt gemäß §7 Abs6 Ausländerbeschäftigungsgesetz zum Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung. Schlagworte Beendigung der Beschäftigung mehr lesen...