RS UVS Kärnten 1998/02/03 KUVS-8/3/98

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Veröffentlicht am 03.02.1998
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Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs 6 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung u.a. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers. Die Wirkung des § 7 Abs 6 AuslBG tritt zwar nicht schon dann ein, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltfortzahlung die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille beider Vertragsteile auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist. Dies liegt aber dann nicht vor, wenn sich die Ertragslage des Unternehmens schlecht entwickelte, der Beschuldigte mit Jahresende 1996 den Betrieb stillegen wollte, sodaß aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten das gesamte Personal, zum Schluß sechs Personen, darunter auch die Ausländerin, entlassen wurde. Daraus folgt, daß der Wille des Beschuldigten nicht auf Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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