Gemäß §7 Abs6 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung. Eine Beendigung der Beschäftigung liegt jedoch nicht vor, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltzahlung lediglich die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille der Vertragsparteien auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist. Die gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgegebene Abmeldungserklärung stellt arbeitsrechtlich keinen dem Arbeitnehmer gegenüber wirksamen Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar.