Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der R. Handels GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in S., Landstraße 41, zu verantworten, dass von dieser die jugoslawische Staatsangehörigen a) B. Lazar, geb. 28.7.1963 und b) D. Slavko, geb. 4.4.1968 am 9.4.2005 auf der Baustelle des Wohn- u. Geschäftsh... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist §6 Abs2 AuslBG, so zu verstehen, dass die Ausnahme für die kurzfristige Verwendung eines Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz nicht nur in beruflicher und fachlicher, sondern auch in örtlicher Hinsicht möglich ist( so auch Neurath/Steinbach, Kommentar Ausländerbeschäftigungsgesetz, Seite 145, ebenso Deutsch, Neurath, Nowotny, Seitz in der Lose-Blatt-Ausgabe Ausländerbeschäftigungsrecht, Seite 249,in diesem Sinne... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigungsbewilligung ist für einen bestimmten Arbeitsplatz ausgestellt. Der Arbeitsplatz ist beruflich und örtlich bestimmt. Die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 2 AuslBG, wonach eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich ist, wenn die Ausländerin für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird, ist nicht gegeben, wenn der Beschuldigte für eine Ausländerin zwar im Besitz einer aufre... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last: ?Sie haben es als nach auáen zur Vertretung Berufener der Firma S* Gesellschaft mbH, *** zu verantworten, dass die Firma S* Gesellschaft mbH die nachfolgenden ausl?ndischen Staatsangeh”rigen am 08 05 2003 gegen 08 15 Uhr Fa F* GesmbH, als Hilfskr?fte zur Verfgung gestellt haben, obwohl fr einen Arbeiter keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlag bzw fr vier Arbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund Art 6 Abs 1 des mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommens ist es zulässig, den Geltungsbereich einer für einen Ausländer ausgestellten Grenzgängerbewilligung auch auf Gebiete außerhalb der Grenzzone zu erweitern. Eine solche Ausweitung des örtlichen Geltungsbereiches bedarf aber der Genehmigung des betreffenden Staates; hier konkret der Vollzugsbehörde im Sinne des Art 5 des Grenzgängerabkommens. Schlagworte Grenzgänger, Grenzgängerabkommen, örtlicher Geltun... mehr lesen...
Rechtssatz: Weder § 6 Abs 2 AuslBG noch Art 6 des mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommens rechtfertigen die Überschreitung des örtlichen Geltungsbereiches einer Grenzgängerbewilligung, die aufgrund des mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommens erteilt wurde. Schlagworte Grenzgänger, Grenzgängerabkommen, örtlicher Geltungsbereich, Grenzgängerbewilligung, Ungarn mehr lesen...
Rechtssatz: Die einem Ausländer nach dem mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommen ausgestellte Grenzgängerbewilligung ersetzt eine sonst erforderliche Beschäftigungsbewilligung, sofern die vom Ausländer ausgeübte Tätigkeit vom sachlichen und örtlichen Geltungsbereich der Grenzgängerbewilligung umfasst ist. Die Strafbestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist daher dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer dann nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der örtliche Geltungsbereich einer aufgrund des mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommens erteilten Grenzgängerbewilligung überschritten, hat dies nicht zur Folge das die bereits erteilte Grenzgängerbewilligung obsolet wäre und das Grenzgängerabkommen nicht mehr anzuwenden wäre Vielmehr sieht Art 9 Abs 2 des Grenzgängerabkommens ausdrücklich die Möglichkeit der Entziehung einer Grenzgängerbewilligung vor, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, wel... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommen enthaltenen Bestimmungen sind aufgrund ausreichender Bestimmtheit einer unmittelbaren Anwendung zugänglich. Schlagworte Grenzgänger, Grenzgängerabkommen, örtlicher Geltungsbereich, Grenzgängerbewilligung, Ungarn mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Beschuldigte die Bestimmung des § 6 Abs 2 AuslBG nicht im Sinne des Erk des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0047, auslegte, wonach die Überschreitung des in der Beschäftigungsbewilligung genannten territorialen Bereiches nicht unter die Ausnahme des § 6 Abs 2 AuslBG fällt, stellt lediglich ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten dar. mehr lesen...
Rechtssatz: § 14c Abs.1 AuslBG wird in der Literatur dahingehend ausgelegt, daß es dem Arbeitgeber "weiterhin" verboten ist, den Inhaber der Arbeitserlaubnis als Leiharbeitnehmer zu verwenden (so Schnorr, AuslBG, 3. Auflage, 1995, RZ 5 zu § 14a). Das Wort "weiterhin" erscheint hier deshalb nicht glücklich gewählt, weil § 14c Z1 AuslBG erst gleichzeitig mit den anderen Bestimmungen über die Arbeitserlaubnis in das AuslBG eingefügt wurde. Zur Auslegung des § 14c Z1 AuslBG ist auf die Parall... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird für einen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Betrieb an einem bestimmten Betriebsort, also für einen bestimmten örtlichen Geltungsbereich (vorliegend ein Restaurant am Ort X) und für eine bestimmte Frist ausgestellt und wird der Ausländer in einem örtlich zirka 30 km entfernten anderen Betrieb des Dienstgebers beschäftigt, so ist für diese Beschäftigung in einem anderen örtlichen Geltungsbereich nur dann um eine eigene Beschäftigungsbewilligun... mehr lesen...