Die einem Ausländer nach dem mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommen ausgestellte Grenzgängerbewilligung ersetzt eine sonst erforderliche Beschäftigungsbewilligung, sofern die vom Ausländer ausgeübte Tätigkeit vom sachlichen und örtlichen Geltungsbereich der Grenzgängerbewilligung umfasst ist. Die Strafbestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist daher dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer dann nicht strafbar ist, wenn er im Rahmen des Geltungsbereiches der Grenzgängerbewilligung beschäftigt wird, auch wenn die Grenzgängerbewilligung als ein dem Ausländer verliehenes Recht in der Aufzählung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG nicht enthalten ist.