RS UVS Salzburg 2006/11/22 11/10657/7-2006nu

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Rechtssatz

Nach Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist §6 Abs2 AuslBG, so zu verstehen, dass die Ausnahme für die kurzfristige Verwendung eines Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz nicht nur in beruflicher und fachlicher, sondern auch in örtlicher Hinsicht möglich ist( so auch Neurath/Steinbach, Kommentar Ausländerbeschäftigungsgesetz, Seite 145, ebenso Deutsch, Neurath, Nowotny, Seitz in der Lose-Blatt-Ausgabe Ausländerbeschäftigungsrecht, Seite 249,in diesem Sinne auch VwGH v.28.2.2002,99/09/0257, anders VwGH v.16.12.1997,96/09/0047).Die gegenteilige Rechtsansicht hätte eine unerwünschte Bürokratisierung, die zudem auch eine rechtzeitige Bewilligung nicht ermöglicht zur Folge. Dies kann nicht als ernsthafte Intention des Gesetzgebers angesehen werden.

Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, kurzfristige Verwendung eines Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz, örtliche Überschreitung der Beschäftigungsbewilligung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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