Eine Beschäftigungsbewilligung ist für einen bestimmten Arbeitsplatz ausgestellt. Der Arbeitsplatz ist beruflich und örtlich bestimmt. Die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 2 AuslBG, wonach eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich ist, wenn die Ausländerin für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird, ist nicht gegeben, wenn der Beschuldigte für eine Ausländerin zwar im Besitz einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfin ist, jedoch die Ausländerin lediglich zu Beginn ihrer Tätigkeit (insgesamt 1. Mai bis 15. Oktober) als Küchengehilfin beschäftigte und diese in weiterer Folge nur mehr 2 Stunden pro Tag in der Küche und 6 Stunden als Stubenmädchen eingesetzt hat.