Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, gegen die beklagten Parteien 1. B***** O*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Ingeborg Lehner, Rechtsanwältin in Wien, und 2.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft K*****, wider die beklagten Parteien 1. Tanja A*****, 2. Cemalettin D*****, Zweitbeklagter vertreten durch Mag. A... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Wolfgang W*****, 2. Natalia W*****, diese vertreten durch Dr. Helene Klaar/Mag. Norbert Ma... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da die Ansicht vertreten werden könnte, „der Sinn der Bestimmung des § 23 EheG bestehe nicht darin, eine bloß zum Schein geschlossene Ehe in jedem Fall zu beseitigen, sondern nur dann, wenn durch die bekämpfte Scheinehe tatsächlich der verpönte Zweck der Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe in der extensiven Auslegung der oberstgerichtlichen Ju... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da die Ansicht vertreten werden könnte, der Sinn der Bestimmung des § 23 EheG bestehe nicht darin, eine bloß zum Schein geschlossene Ehe in jedem Fall zu beseitigen, sondern nur dann, wenn durch die bekämpfte Scheinehe tatsächlich der verpönte Zweck der Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe in der extensiven Auslegung der oberstgerichtlichen Judikatur erreicht werde. Das Berufungsgericht sprac... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach stRsp sind in analoger Anwendung des § 23 Abs 1 EheG auch sogenannte „Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen" nichtig, also Ehen, die - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurden, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabentheiner ... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabentheiner in... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits in der Entscheidung 6 Ob 142/00a ausgesprochen, dass durch das Inkrafttreten des FrG 1997 BGBl I 75 keine für die Beurteilung einer Ehenichtigkeit gemäß § 23 EheG relevante Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Nach der seit der Entscheidung SZ 67/56 gefestigten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genügt für die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG die - im A... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung zu § 23 EheG - in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 und unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung Pichlers (in Rummel2 II Rz 1 zu § 23 EheG) - die Ansicht, dass auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmark... mehr lesen...
Begründung: Die Staatsanwaltschaft Wien begehrt, die am 1. 7. 1987 zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten geschlossene und im Ehebuch des Standesamts Wien-Ottakring unter Nr. 461/1987 beurkundete Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig zu erklären. Die Erstbeklagte sei österreichische Staatsangehörige; der Zweitbeklagte besitze die türkische Staatsbürgerschaft. Die Beklagen hätten nur geheiratet, um dem Zweitbeklagten eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine A... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Wien 1, Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1. Kazim Z*****, vertreten durch Mag.Otto Unger, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Brigitta Z*****, wegen Ehenichtigk... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte war und ist jugoslawischer Staatsbürger (der Teilrepublik Serbien). Nach dem Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde S***** in Jugoslawien hat er am 23.12.1992 mit einer am 10.11.1970 in Wien geborenen Frau mit dem Vornamen Claudia die Ehe geschlossen. Aus der Urkunde ist der von der Frau vor der Eheschließung geführte Nachname nicht ersichtlich. Es ist der Urkunde auch nicht zu entnehmen, wer bei der Eheschließung anwesend war. Die Zweitbek... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat seit der in SZ 67/56 veröffentlichten Entscheidung wiederholt in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 ausgesprochen, daß die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den unbehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgersc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1990 österreichische Staatsbürgerin. Sie begehrt die Scheidung der mit dem Beklagten, der nach wie vor Staatsbürger der Volksrepublik China ist, am 8.9.1992 vor der Stadtregierung Wenzhou/Provinz Zhejiang in der Volksrepublik China und am 22.12.1992 vor dem Standesamt Bad Reichenhall, Deutschland, geschlossenen Ehe. Anläßlich der Eheschließung in China sei das (vom Magistrat der Stadt Salzburg ausgestellte) Ehefähigkeitszeugnis der Klägerin... mehr lesen...
Norm: AuslBG §1AuslBG §15EheG §23StbG §11aMRK Art8
Rechtssatz: Die Nichtigerklärung einer lediglich zur Erlangung der Staatsbürgerschaft geschlossenen Ehe vestößt nicht gegen Art 8 MRK. Der Hinweis in Art 8 Abs 2 MRK auf das Prinzip der Demokratie, aber auch der Begriff der Notwendigkeit müssen zwar zu einer einschränkenden Auslegung der das Grundrecht begrenzenden Normen führen. Die analoge Anwendung des Nichtigkeitstatbestandes der Staatsbürg... mehr lesen...
Norm: AuslBG §1AuslBG §15EheG §23FrG 1997 §34 Abs1 Z3FrG 1997 §36 Abs2 Z9StbG §11a
Rechtssatz: Eine Ehe ist auch dann gemäß § 23 Abs 1 2. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar au... mehr lesen...