Norm
AuslBG §1Rechtssatz
Eine Ehe ist auch dann gemäß § 23 Abs 1 2. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen (§ 11 a StbG) der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (unter Ablehnung der Entscheidung 6 Ob 564/92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052090Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010