Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs1 Z1;ArbVG §109 Abs1 Z4;ArbVG §109 Abs1 Z7;ArbVG §97 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Wurden die Betriebsräumlichkeiten samt Maschinen zur Gänze von einem neuen Erwerber übernommen, der den Arbeitnehmern die Arbeit unter geänderten Bedingungen (anderer Kollektivvertrag) anbietet, so liegt keine Betriebsstilllegung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 ArbVG vor, sondern ein Fal... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs1 Z1;ArbVG §109 Abs1 Z4;ArbVG §109 Abs1 Z7;ArbVG §97 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Wurden die Betriebsräumlichkeiten samt Maschinen zur Gänze von einem neuen Erwerber übernommen, der den Arbeitnehmern die Arbeit unter geänderten Bedingungen (anderer Kollektivvertrag) anbietet, so liegt keine Betriebsstilllegung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 ArbVG vor, sondern ein Fal... mehr lesen...
Index: 14/02 Gerichtsorganisation22/01 Jurisdiktionsnorm60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbGerG §1;ArbVG §157;ArbVG §159;ArbVG §29;ArbVG §97 Abs1 Z2;ArbVG §97 Abs2;JN §1;
Rechtssatz: Eine Zuständigkeit der Einigungsämter ist im Verhältnis zu den Arbeitsgerichten nur in jenen Fällen gegeben, in denen das Gesetz den Einigungsämtern ausdrücklich die Entscheidung überträgt; eine ausdehnende Auslegung der Kompeten... mehr lesen...
Index: 14/02 Gerichtsorganisation22/01 Jurisdiktionsnorm60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbGerG §1;ArbVG §157;ArbVG §159;ArbVG §29;ArbVG §97 Abs1 Z2;ArbVG §97 Abs2;JN §1;
Rechtssatz: Streitigkeiten über Leistungen oder Unterlassungen aus geltenden Betriebsvereinbarungen (hier: Einhaltung der Arbeitszeitregelung einer Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber) fallen weder in die Zuständigkeit des Einigungsam... mehr lesen...
Index: 14/02 Gerichtsorganisation22/01 Jurisdiktionsnorm60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbGerG §1;ArbVG §157;ArbVG §159;ArbVG §29;ArbVG §97 Abs1 Z2;ArbVG §97 Abs2;JN §1;
Rechtssatz: Eine Zuständigkeit der Einigungsämter ist im Verhältnis zu den Arbeitsgerichten nur in jenen Fällen gegeben, in denen das Gesetz den Einigungsämtern ausdrücklich die Entscheidung überträgt; eine ausdehnende Auslegung der Kompeten... mehr lesen...
Index: 14/02 Gerichtsorganisation22/01 Jurisdiktionsnorm60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbGerG §1;ArbVG §157;ArbVG §159;ArbVG §29;ArbVG §97 Abs1 Z2;ArbVG §97 Abs2;JN §1;
Rechtssatz: Streitigkeiten über Leistungen oder Unterlassungen aus geltenden Betriebsvereinbarungen (hier: Einhaltung der Arbeitszeitregelung einer Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber) fallen weder in die Zuständigkeit des Einigungsam... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Um zu erkennen, ob eine auf § 109 Abs 3 ArbVG beruhende Entscheidung der Schlichtungsstelle, wonach 8 Prozent der Beschäftigten kein erheblicher Teil der Arbeitnehmerschaft iSd § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG sei, gerechtfertigt ist, ist die Angabe, welcher Teil de... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Nach dem Begriff der "Erheblichkeit", den der Gesetzgeber des ArbVG gebraucht hat, muss ein nicht unwesentlicher Teil der Arbeitnehmerschaft von den Nachteilen der Betriebsänderung betroffen sein. Bei einem Prozentsatz von 8 Prozent kann dies jedoch noch... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)60/03 Kollektives Arbeitsrecht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: ABGB §7;AMFG §45a;ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4;BeschäftigungsstandV 1982; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Ein Anteil von 8 Prozent der Arbeitnehmer ist noch kein "erheblicher" Anteil gem § 97 Abs 1 Z 4 und § 109 Abs ... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Um zu erkennen, ob eine auf § 109 Abs 3 ArbVG beruhende Entscheidung der Schlichtungsstelle, wonach 8 Prozent der Beschäftigten kein erheblicher Teil der Arbeitnehmerschaft iSd § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG sei, gerechtfertigt ist, ist die Angabe, welcher Teil de... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Nach dem Begriff der "Erheblichkeit", den der Gesetzgeber des ArbVG gebraucht hat, muss ein nicht unwesentlicher Teil der Arbeitnehmerschaft von den Nachteilen der Betriebsänderung betroffen sein. Bei einem Prozentsatz von 8 Prozent kann dies jedoch noch... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)60/03 Kollektives Arbeitsrecht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: ABGB §7;AMFG §45a;ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4;BeschäftigungsstandV 1982; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Ein Anteil von 8 Prozent der Arbeitnehmer ist noch kein "erheblicher" Anteil gem § 97 Abs 1 Z 4 und § 109 Abs ... mehr lesen...