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14/02 GerichtsorganisationNorm
ArbGerG §1;Rechtssatz
Streitigkeiten über Leistungen oder Unterlassungen aus geltenden Betriebsvereinbarungen (hier: Einhaltung der Arbeitszeitregelung einer Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber) fallen weder in die Zuständigkeit des Einigungsamtes gemäß § 157 ArbVG noch in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle gemäß § 159 ArbVG. Sie sind unter Bedachtnahme auf die Gestaltung des einzelnen Dienstverhältnisses vor den Arbeitsgerichten auszutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010094.X01Im RIS seit
08.04.2005