RS Vwgh 1987/4/29 86/01/0281

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §109 Abs1 Z1;
ArbVG §109 Abs1 Z4;
ArbVG §109 Abs1 Z7;
ArbVG §97 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Wurden die Betriebsräumlichkeiten samt Maschinen zur Gänze von einem neuen Erwerber übernommen, der den Arbeitnehmern die Arbeit unter geänderten Bedingungen (anderer Kollektivvertrag) anbietet, so liegt keine Betriebsstilllegung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 ArbVG vor, sondern ein Fall des § 109 Abs 1 Z 7 ArbVG (Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb), welcher als solcher einer Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß § 109 Abs 3 ArbVG nicht unter liegt, weil diese Norm ausdrücklich nur Betriebsänderungen im Sinne des Abs 1 Z 1 bis Z 6 der zwingenden Mitbestimmung unterwirft. Ist, wie hier, die Änderung der Rechtsform und der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb mit der Änderung des Betriebszweckes der Betriebsanlagen, der Arbeitsorganisation und Betriebsorganisation im Sinne des § 109 Abs 1 Z 4 ArbVG verbunden wurde, zumal die Betriebsanlagen zur Weiterführung als Lohnkonfektionsbetrieb übernommen wurden und die Arbeitnehmer eine verminderte Entlohnung um rund 12 % unter den ungünstigeren Bedingungen des Kollektivvertrages für die Bekleidungsindustrie gegenüber jenen des Kollektivvertrages für Textilindustrie in Kauf nehmen müssten, so ist ein Antrag an die Schlichtungsstelle auf Erlassung einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) nicht von vornherein unzulässig. Der Sachverhalt ist von der Schlichtungsstelle mit den Parteien des Verfahrens - allenfalls unter Beiziehung des neuen Betriebsinhabers - zu erörtern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010281.X03

Im RIS seit

11.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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