RS Vwgh 1986/10/15 85/01/0297

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §109 Abs2;
ArbVG §97 Abs1 Z4;

Beachte

Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;

Rechtssatz

Nach dem Begriff der "Erheblichkeit", den der Gesetzgeber des ArbVG gebraucht hat, muss ein nicht unwesentlicher Teil der Arbeitnehmerschaft von den Nachteilen der Betriebsänderung betroffen sein. Bei einem Prozentsatz von 8 Prozent kann dies jedoch noch nicht gesagt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010297.X04

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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