Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §109 Abs2;Beachte
Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;Rechtssatz
Nach dem Begriff der "Erheblichkeit", den der Gesetzgeber des ArbVG gebraucht hat, muss ein nicht unwesentlicher Teil der Arbeitnehmerschaft von den Nachteilen der Betriebsänderung betroffen sein. Bei einem Prozentsatz von 8 Prozent kann dies jedoch noch nicht gesagt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010297.X04Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018