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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §109 Abs2;Beachte
Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;Rechtssatz
Um zu erkennen, ob eine auf § 109 Abs 3 ArbVG beruhende Entscheidung der Schlichtungsstelle, wonach 8 Prozent der Beschäftigten kein erheblicher Teil der Arbeitnehmerschaft iSd § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG sei, gerechtfertigt ist, ist die Angabe, welcher Teil der Arbeitnehmerschaft als erheblich iSd § 97 Abs 1 Z 4 und des § 109 Abs 3 ArbVG anzusehen ist, nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010297.X03Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018