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14/02 GerichtsorganisationNorm
ArbGerG §1;Rechtssatz
Eine Zuständigkeit der Einigungsämter ist im Verhältnis zu den Arbeitsgerichten nur in jenen Fällen gegeben, in denen das Gesetz den Einigungsämtern ausdrücklich die Entscheidung überträgt; eine ausdehnende Auslegung der Kompetenznormen zu Gunsten der Einigungsämter ist ausgeschlossen. Streitigkeiten über die Auslegung einer Betriebsvereinbarung können mangels eines speziellen Kompetenztatbestandes nur zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern als bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis vor das Arbeitsgericht gebracht werden (Hinweis B 19.9.1979, 3054/78, VwSlg 9928 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010094.X02Im RIS seit
08.04.2005