Norm: ArbVG §89
Rechtssatz: Der in der Generalklausel des § 89 ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch im Sinne von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen. Entscheidungstexte 9 ObA 9/19t Entsche... mehr lesen...
Norm: ArbVG §89 Z1DSG §9 Z11
Rechtssatz: Die Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt. Entscheidungstexte 6 ObA 1/14m Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 ObA 1/14m Beisatz: Würde man hinsichtlich § 89 Z 1 ArbVG eine individuelle Zustimmung der Dienstnehmer für erforderlich halten, würde dies die Tätigkeitsmöglichkeiten des Betriebsrats im Bereich seiner Pfl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei vertritt die ca. 1400 Angestellten, welche in dem von den beklagten Parteien gemeinsam geführten Betrieb beschäftigt sind. Die Personalverrechnung erfolgt über EDV mit dem Programm „W*****". Davon sind unter anderem relevante Daten der Angestellten, wie Eintrittsdatum, KollV-Einstufung, Gehaltslisten mit Stammbezügen, monatliche Abrechnungsbelege, Jahreslohnkonten und Überstundenaufzeichnungen erfasst. Die klagende Partei erhält über das Pers... mehr lesen...
Norm: ArbVG §89 Z1
Rechtssatz: Das in § 89 Z 1 ArbVG geregelte Einsichtsrecht muss jedenfalls solange als ausreichend gewährleistet angesehen werden, als die als Datenträger vorhandenen, vom Einsichtsrecht umfassten Aufzeichnungen als - mit den Originaldaten völlig übereinstimmende - Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden. Die Einräumung eines direkten Programmzugriffs ist von diesem Einsichtsrecht nicht umfasst. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §89 Z1
Rechtssatz: Das in § 89 Z 1 ArbVG geregelte Einsichtsrecht muss jedenfalls solange als ausreichend gewährleistet angesehen werden, als die als Datenträger vorhandenen, vom Einsichtsrecht umfassten Aufzeichnungen als - mit den Originaldaten völlig übereinstimmende - Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden. Die Einräumung eines direkten Programmzugriffs ist von diesem Einsichtsrecht nicht umfasst. Entscheidu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist ein Verein, der die Betreuung und Förderung Behinderter im Land Vorarlberg übernimmt. Sie beschäftigt derzeit ca. 170 Arbeitnehmer. Auch in anderen Bundesländern bestehen gleichartige Vereine, die ebenfalls Arbeitnehmer beschäftigen. 1986 gründeten Betriebsräte mehrerer Lebenshilfevereine eine Arbeitsgemeinschaft, die erst im Anfangsstadium steht und derzeit noch keine eigenen Statuten hat. Diese Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hält vierteljährlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist mit der Maßgabe zutreffend, daß das Zitat auf S 11, vorletzte Zeile der Urteilsausfertigung, richtig "Reischauer in Rummel Rz 22 zu § 1330 ABGB" und das Zitat auf S 12 der Urteilsausfertigung, 15.Zeile, richtig "EvBl 1984/60, JBl 1975, 484" zu lauten haben. Es genügt auf die rechtlichen Ausführungen... mehr lesen...
Norm: ArbVG §89 ff
Rechtssatz: Die Grundsätze der §§ 38 und 39 Abs 1 ArbVG sind bei der Erfüllung der Interessenvertretungsaufgabe und daher bei der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 89 bis 112 ArbVG zu beachten. Entscheidungstexte 9 ObA 147/88 Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 147/88 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §89 ff
Rechtssatz: Eine Befugnis zu einem Eingriff in von der Rechtsordnung geschützte Interessen des Arbeitgebers kann aus den Bestimmungen über die Betriebsverfassung nicht abgeleitet werden. Auch die Organe der Betriebsverfassung haben sich rechtswidriger Eingriffe in die Sphäre des Arbeitgebers zu enthalten und können im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 14.Dezember 1983 Mitglied und seit 4. September 1984 Vorsitzender des Angestelltenbetriebsrates der Beklagten, deren Betriebsgegenstand die Branchen Handel mit Büromaschinen, graphisches Gewerbe und wirtschaftliches Werbewesen umfaßt. Der Kläger ist auch Mitglied des Fachgruppenausschusses Büromaschinenhandel in der Gewerkschaft der Privatangestellten. Er nahm an verschiedenen Veranstaltungen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften teil... mehr lesen...
Norm: ArbVG §38ArbVG §39 Abs2ArbVG §41ArbVG §89 ffArbVG §116
Rechtssatz: Im Rahmen seiner in den §§ 89 ff ArbVG näher umschriebenen Aufgaben obliegt dem Betriebsrat vor allem die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Betriebsinhaber; gemäß § 39 Abs 4 ArbVG soll er sich bei Erfüllung dieser betrieblichen Interessenvertretungsaufgaben von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft beraten lassen. Davon ist... mehr lesen...
Norm: ArbVG §89
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seines Einblicksrechts nach § 80 Abs 2 BetrVG jeweils Fotokopien der Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen. In kleineren Betrieben hat der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied - in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß gebildet ist, der Betriebsau... mehr lesen...