TE OGH 1988/8/31 9ObA147/88

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Veröffentlicht am 31.08.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Ernst Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johannes Z***, Inhaber der prot. Firma Johannes Z***, Klagenfurt, Ebentaler Straße 133, vertreten durch Dr. Johannes Waldbauer, Dr. Roland Paumgarten und Dr. Helmut Naschberger, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Hans Peter K***, Angestellter, Klagenfurt, Ebentaler Straße 133, vertreten durch Dr. Edwin Kois, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung eines Widerrufes (Streitwert 500.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.April 1988, GZ 8 Ra 5/88-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. September 1987, GZ 31 Cga 99/87-28, in der Hauptsache bestätigt wurde,in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 15.874,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.443,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist mit der Maßgabe zutreffend, daß das Zitat auf S 11, vorletzte Zeile der Urteilsausfertigung, richtig "Reischauer in Rummel Rz 22 zu § 1330 ABGB" und das Zitat auf S 12 der Urteilsausfertigung, 15.Zeile, richtig "EvBl 1984/60, JBl 1975, 484" zu lauten haben. Es genügt auf die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.

Ergänzend ist folgendes auszuführen: Gemäß § 38 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern; § 39 Abs.1 leg.cit. bestimmt als Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung, die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes. Diese Grundsätze sind bei der Erfüllung der Interessenvertretungsaufgabe und daher bei der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 89 bis 112 ArbVG zu beachten (Floretta-Strasser ArbVG2, 80). Eine Befugnis zu einem Eingriff in von der Rechtsordnung geschützte Interessen des Arbeitgebers kann aus den Bestimmungen über die Betriebsverfassung nicht abgeleitet werden. Auch die Organe der Betriebsverfassung haben sich rechtswidriger Eingriffe in die Sphäre des Arbeitgebers zu enthalten und können im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00147.88.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19880831_OGH0002_009OBA00147_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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