Norm
ArbVG §89 Z1Rechtssatz
Das in § 89 Z 1 ArbVG geregelte Einsichtsrecht muss jedenfalls solange als ausreichend gewährleistet angesehen werden, als die als Datenträger vorhandenen, vom Einsichtsrecht umfassten Aufzeichnungen als - mit den Originaldaten völlig übereinstimmende - Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden. Die Einräumung eines direkten Programmzugriffs ist von diesem Einsichtsrecht nicht umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117802Dokumentnummer
JJR_20030604_OGH0002_009OBA00003_03M0000_001