RS OGH 2003/6/4 9ObA3/03m

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Veröffentlicht am 04.06.2003
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Norm

ArbVG §89 Z1

Rechtssatz

Das in § 89 Z 1 ArbVG geregelte Einsichtsrecht muss jedenfalls solange als ausreichend gewährleistet angesehen werden, als die als Datenträger vorhandenen, vom Einsichtsrecht umfassten Aufzeichnungen als - mit den Originaldaten völlig übereinstimmende - Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden. Die Einräumung eines direkten Programmzugriffs ist von diesem Einsichtsrecht nicht umfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117802

Dokumentnummer

JJR_20030604_OGH0002_009OBA00003_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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