Norm
ArbVG §89 ffRechtssatz
Eine Befugnis zu einem Eingriff in von der Rechtsordnung geschützte Interessen des Arbeitgebers kann aus den Bestimmungen über die Betriebsverfassung nicht abgeleitet werden. Auch die Organe der Betriebsverfassung haben sich rechtswidriger Eingriffe in die Sphäre des Arbeitgebers zu enthalten und können im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden. (Hier: § 1330 ABGB)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051109Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00147_8800000_001