RS OGH 1988/8/31 9ObA147/88

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Veröffentlicht am 31.08.1988
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Norm

ArbVG §89 ff

Rechtssatz

Eine Befugnis zu einem Eingriff in von der Rechtsordnung geschützte Interessen des Arbeitgebers kann aus den Bestimmungen über die Betriebsverfassung nicht abgeleitet werden. Auch die Organe der Betriebsverfassung haben sich rechtswidriger Eingriffe in die Sphäre des Arbeitgebers zu enthalten und können im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden. (Hier: § 1330 ABGB)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051109

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00147_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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