RS OGH 1987/9/30 9ObA73/87, 9ObA121/89, 9ObA19/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1987
beobachten
merken

Norm

ArbVG §38
ArbVG §39 Abs2
ArbVG §41
ArbVG §89 ff
ArbVG §116

Rechtssatz

Im Rahmen seiner in den §§ 89 ff ArbVG näher umschriebenen Aufgaben obliegt dem Betriebsrat vor allem die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Betriebsinhaber; gemäß § 39 Abs 4 ArbVG soll er sich bei Erfüllung dieser betrieblichen Interessenvertretungsaufgaben von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft beraten lassen. Davon ist auch die Mitwirkung an einer Gewerkschaftsveranstaltung erfaßt, die der Erörterung der im Kollektivvertrag zu verankernden (speziell) den Betrieb betreffenden Maßnahmen dient. Nur zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Freizeitgewährung nach § 116 ArbVG zu. Hingegen gehört es nicht zum gesetzlichen Aufgabenkreis der Belegschaftsvertretung, ganz allgemein an der Vorbereitung von Kollektivvertragsverhandlungen mitzuwirken.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 73/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 73/87
    Veröff: SZ 60/193
  • 9 ObA 121/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 121/89
    Vgl auch
  • 9 ObA 19/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 ObA 19/94
    Auch: nur: Im Rahmen seiner in den §§ 89 ff ArbVG näher umschriebenen Aufgaben obliegt dem Betriebsrat vor allem die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Betriebsinhaber; gemäß § 39 Abs 4 ArbVG soll er sich bei Erfüllung dieser betrieblichen Interessenvertretungsaufgaben von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft beraten lassen. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsrätekonferenz, die dazu diente, der veranstaltenden Gewerkschaft Basisinformationen für ihr weiteres Verhalten bei den nicht nur den Betrieb betreffenden Kollektivvertragsverhandlungen zu verschaffen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051070

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00073_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten