Norm
ArbVG §38Rechtssatz
Im Rahmen seiner in den §§ 89 ff ArbVG näher umschriebenen Aufgaben obliegt dem Betriebsrat vor allem die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Betriebsinhaber; gemäß § 39 Abs 4 ArbVG soll er sich bei Erfüllung dieser betrieblichen Interessenvertretungsaufgaben von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft beraten lassen. Davon ist auch die Mitwirkung an einer Gewerkschaftsveranstaltung erfaßt, die der Erörterung der im Kollektivvertrag zu verankernden (speziell) den Betrieb betreffenden Maßnahmen dient. Nur zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Freizeitgewährung nach § 116 ArbVG zu. Hingegen gehört es nicht zum gesetzlichen Aufgabenkreis der Belegschaftsvertretung, ganz allgemein an der Vorbereitung von Kollektivvertragsverhandlungen mitzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051070Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00073_8700000_003