RS OGH 2014/9/17 6ObA1/14m

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Norm

ArbVG §89 Z1
DSG §9 Z11

Rechtssatz

Die Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 6 ObA 1/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 ObA 1/14m
    Beisatz: Würde man hinsichtlich § 89 Z 1 ArbVG eine individuelle Zustimmung der Dienstnehmer für erforderlich halten, würde dies die Tätigkeitsmöglichkeiten des Betriebsrats im Bereich seiner Pflichtkompetenz aushöhlen. Dadurch bestünde auch die Gefahr, dass einzelne Dienstnehmer vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden, um entsprechende Einsichtnahmen und Kontrolltätigkeiten des Betriebsrats zu verhindern. (T1)
    Beisatz: Im Hinblick auf die vielfältigen Sanktionen im Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Betriebsratsmitglied ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen hat. (T2)
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung sowie des Schrifttums. (T3)
    Beisatz: Siehe bereits 6 ObA 1/06z. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129697

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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