Norm
ArbVG §89Rechtssatz
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seines Einblicksrechts nach § 80 Abs 2 BetrVG jeweils Fotokopien der Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen. In kleineren Betrieben hat der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied - in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß gebildet ist, der Betriebsausschuß - das Recht, sich Notizen über die Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten zu machen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104126Dokumentnummer
JJR_19760615_AUSL000_001ABR00116_7400000_001