RS OGH 1976/6/15 1ABR116/74

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Veröffentlicht am 15.06.1976
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Norm

ArbVG §89

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seines Einblicksrechts nach § 80 Abs 2 BetrVG jeweils Fotokopien der Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen. In kleineren Betrieben hat der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied - in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß gebildet ist, der Betriebsausschuß - das Recht, sich Notizen über die Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten zu machen.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104126

Dokumentnummer

JJR_19760615_AUSL000_001ABR00116_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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