Norm
ArbVG §33 Abs2 Z2Rechtssatz
Vom Anwendungsbereich des II. Teils des ArbVG ausgenommen sind auch Anstalten, die im Rahmen der Privatwirtschaft geführt werden. Hinsichtlich des Vorliegens einer Unterrichts- und Erziehungsanstalt ist von einem weiten Erziehungsbegriff auszugehen. Dieser umfaßt jede planmäßige Einwirkung auf die Entwicklung des Menschen im Sinne einer Unterstützung und Förderung, aber auch die Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung sowie jeglichen Unterricht oder jegliche Ausbildung, gleichgültig, ob in allgemeiner oder fachlicher Hinsicht. Das Alter der Benützer ist umaßgeblich. ...... Eine Unterrichts- und Erziehungsanstalt ist im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn öffentlich, wenn sie von einer Gebietskörperschaft geführt wird (Hier: Stmk LPVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110826Dokumentnummer
JJR_19981007_OGH0002_009OBA00226_98W0000_001